Ihre Einkommensteuerbescheide werden hinsichtlich des Solidaritätszuschlags noch immer als vorläufig erlassen. Beim Bundesverfassungsgericht ist seit 2008 wieder ein Musterverfahren anhängig, in dem vorgetragen wird, dass der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig sei. Sie brauchen gegen Ihre Steuerbescheide insoweit also keinen Einspruch einlegen. Eine positive Entscheidung des Gerichts würde automatisch zur Korrektur Ihrer Bescheide führen. Dieser Vorläufigkeitsvorbehalt gilt auch für den zur Abgeltungssteuer auf Ihre Kapitaleinkünfte erhobenen Zuschlag.

Der Solidaritätszuschlag sollte den Aufbau Ost nach der deutschen Wiedervereinigung finanzieren. Angesichts der leeren Staatskassen wird man kaum davon ausgehen können, dass er kurzfristig abgeschafft wird. Diese Zusatzsteuer wird auf der Grundlage der Einkommensteuer berechnet und wird zusammen mit den Einkommensteuervorauszahlungen und der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge sofort beim Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Als Arbeitnehmer werden Sie jedesmal, wenn Ihnen Ihr Lohn oder Gehalt ausbezahlt wird, mit 5,5 % der Lohn- oder Einkommensteuer belastet. Der Solidaritätszuschlag fällt bei einer Einkommensteuer von bis zu 972 EUR (Ledige) und 1.944 EUR (Verheiratete) nicht an. Beträgt Ihre Einkommensteuer 1.302 EUR/2.604 EUR werden nur 20 % der Differenz zwischen Einkommensteuerschuld und 972 EUR/1.944 EUR erhoben (Härtefall). Diese Freibeträge und die Härteregelung werden bereits beim Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers berücksichtigt. Wenn Sie also hohe Werbungskosten oder Sonderausgaben gelten machen können, empfiehlt es sich, eine Einkommensteuererklärung einzureichen und sich bezahlte Einkommensteuern nebst Solidaritätszuschlag erstatten zu lassen.